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Spielen mit verbotenem Material |
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Fals dieser Fall in der Zukunft eintreten sollte ist sich wie folgt zu verhalten (somit wissen wir für die Zukunft bescheid.) :
Kurzbeschreibung des Beispiels:
Beim Mannschaftskampf A - B wird beim Seitenwechsel im 15.Spiel Spieler A6 - B6 beim Stand von 2:1 Sätzen festgestellt, dass Spieler A6 mit einem nicht zugelassenen Belag XY (gem. aktueller ITTF-Liste) spielt. Der Mannschaftsführer von Mannschaft B bittet den Spieler A6 dem Regelverstoß Abhilfe zu verschaffen und mit einem zugelassenen Ersatzschläger zu Ende zu spielen. Spieler A6 lehnt einen Schlägewechsel ab und bestreitet das Spiel mit dem nicht zugelassenen Belag zu Ende. Spieler A6 gewinnt 3:1 und Mannschaft A damit das gesamte Spiel 9:6. Mannschaft B legt Einspruch auf dem Spielberichtsformular gegen die Wertung des Spiels A6-B6 aufgrund Spielens mit einem nicht-zugelassenem Belag ein, so dass das Spielergebnis 9:6 ggfs. auch 8:7 gewertet werden könnte.
Darauf hin wird das letzte Spiel Doppel DA1 - DB1 ausgespielt, welches DB1 gewinnt. Ohne Ausspielen des letzten möglichen Spiels läge ein Spielabbruch durch die Gast- oder Heimmannschaft vor, welches zu einer 9:0 oder 0:9 Wertung führt.
Die WO/AB J Punkt 18a i.V.m. TT-Regeln B Punkt 2.1.3 sagt eindeutig aus:
Ein einzelnes Spiel wird als verloren gewertet, wenn festgestellt wird, daß ein Spieler nicht von der ITTF zugelassene Schlägerbeläge benutzt und sich weigert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Folgende Tatbestandsmerkmale von J 18a liegen vor:
+ eine Feststellung des Regelverstoßes lag vor (beim Seitenwechsel bei Satzstand 2:1)
+ nicht zugelassener Schlägerbelag XY
+ Hinweis an den Spieler unverzüglich Abhilfe zu schaffen, also den Schläger zu wechseln (hier ist sogar eine zweite Möglichkeit im Regelwerk beschrieben, die neben einem unabsichtlichen Zerbrechen eines Schlägers, einen Schlägertausch zulässt!) da der Belag nicht zugelassen ist. Dies wurde sofort vom Mannschaftsführer B gefordert.
+ Weigerung des Spielers um Abhilfe zu sorgen
Folge:
Das Spiel ist als verloren zu werten!
Ein Ermessensspielraum, der eine andere Wertung zulässt, ist nicht gegeben. Das der Regelverstoß erst im Spiel bemerkt wurde ist unerheblich.
Weiterhin ist ein Ordnungsgeld gem. der Gebührenordnung Punkt 2.5 (Ordnungsgelder für Regelverstöße bei Mannschafts- oder Pokalspielen mit Wertungseinfluss) von Mannschaft A zu zahlen.
Anmerkung I:
Ein Feststellen des Regelverstoßes nach Beendigung des Spiels ist jedoch nach 18a unwirksam, da dem Spieler, der den Regelverstoß begeht, nach Punkt 18a nicht mehr die Möglichkeit gegeben ist, wie gefordert dem Regelverstoß Abhilfe zu verschaffen. Daher ist der bewusst offen gehalten Zeitpunkt der Feststellung des Regelverstoßes lediglich durch das Spielende eingeschränkt. Auch ein fehlendes Einfordern, bei einem nach TT-Regeln A Punkt 4.8 durch Spieler A unterlassenen Vorzeigen des Schlägers zur Untersuchung, kann Spieler B nicht nachteilig ausgelegt werden und steht in keinem Zusammenhang zu J 18a.
Anmerkung II:
Der geforderte Wechsel zu einem weiterspielen mit einem zugelassenen Schläger mit zugelassenen Belägen, bedeutet, dass der Ersatzschläger benutzt werden darf - das Frischkleben eines Belages wird hierdurch nicht legitimiert!
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